Leitsatz:
Ein Prozessvergleich kann nur mit Erfolg nach § BGB § 123 BGB § 123 Absatz I Alt. 1 BGB angefochten werden, wenn die arglistige Täuschung durch den Anfechtungsgegner für die Annahmeerklärung des Anfechtenden kausal geworden ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Anfechtende im Zeitpunkt der vermeintlichen Täuschung dem Vergleich bereits unwiderruflich zugestimmt hatte.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG
- Der Streit über die Wirksamkeit eines zur Erledigung eines Kündigungsschutzverfahrens geschlossenen Prozessvergleichs ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung als auch des Rücktritts im ursprünglichen Rechtsstreit auszutragen (Rn. 12).
- Die Anwendung von § BGB § 166 BGB § 166 Absatz II BGB setzt voraus, dass der Vertretene den Vertreter im Rahmen der erteilten Vollmacht zur Vornahme eines bestimmten Rechtsakts (hier: zum Abschluss eines Abfindungsvergleichs) veranlasst. Dafür genügt es auch bei der gebotenen weiten Auslegung der Vorschrift nicht, dass der Vertretene den Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäfts durch den Vertreter bloß für möglich erachtet (Rn. 17).
- Bei der Prüfung von § BGB § 162 BGB § 162 Absatz II BGB steht allein in Rede, ob die betreffende Partei wider Treu und Glauben den Eintritt des zur Bedingung erhobenen Ereignisses herbeigeführt hat; die Vorschrift sanktioniert allein den regelwidrigen Eingriff in den Geschehensablauf. Deshalb findet sie auf eine sog. Wollensbedingung als besonders starke Form der Potestativbedingung allenfalls in besonderen Ausnahmefällen Anwendung (Rn. 19).
- § BGB § 323 BGB § 323 Absatz I Alt. 1 BGB verlangt als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung die Durchsetzbarkeit der nicht erbrachten Leistung im Rücktrittszeitpunkt. Daran fehlt es regelmäßig aufgrund des sog. dolo-agit-Einwands aus § BGB § 242 BGB, wenn die den Rücktritt erklärende Vertragspartei Kenntnis von dem vom Rücktrittsgegner gestellten Insolvenzeröffnungsantrag hat und die Leistung, würde sie noch erfolgen, deshalb nach der Insolvenzeröffnung gem. § INSO § 130 INSO § 130 Absatz I 1 Nr. INSO § 130 Absatz 1 1 Nummer 2 InsO anfechtbar wäre (Rn. 20).
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Ein Prozessvergleich kann nur mit Erfolg nach § BGB § 123 BGB § 123 Absatz I Alt. 1 BGB angefochten werden, wenn die arglistige Täuschung durch den Anfechtungsgegner für die Annahmeerklärung des Anfechtenden kausal geworden ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Anfechtende im Zeitpunkt der vermeintlichen Täuschung dem Vergleich bereits unwiderruflich zugestimmt hatte.